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Elterngeld und Erziehungsgeld

1. Elterngeld

Das Elterngeld soll vorrangig ein zeitweiliges Ausscheiden aus dem Beruf ermöglichen, ohne allzu große Einschränkungen bezüglich des Lebensstandards hinnehmen zu müssen.

Das Elterngeld gilt für ab dem 01.01.2007 geborene Kinder. Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter,

  • die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
  • nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind,
  • mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
  • einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Auch die Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, die das Kind nach der Geburt betreuen – selbst wenn es nicht ihr eigenes ist -, können unter denselben Voraussetzungen Elterngeld erhalten.

Elterngeld können Arbeitnehmer, Beamte, Selbstständige und ebenso Erwerbslose oder Hausfrauen und Hausmänner erhalten. Während des Elterngeldbezugs ist eine Teilzeiterwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden möglich. Auch Auszubildende und Studierende erhalten Elterngeld, ohne dass die jeweilige Ausbildung unterbrochen werden muss.

Erwerbstätige Eltern, die ihr Berufsleben unterbrechen, erhalten eine Elterngeldleistung in Höhe von mind. 67 % des wegfallenden Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1.800 €. Das Elterngeld beträgt mind. 300 €.

Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen werden. Ein Elternteil kann für höchstens 12 Monate Elterngeld beantragen. Anspruch auf 2 weitere Monatsbeträge haben die Eltern, wenn auch der andere Elternteil für 2 Monate nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist und wenn sich bei einem der beiden Elternteile 2 Monate lang das Erwerbseinkommen vermindert.

Das Elterngeld selbst ist steuerfrei, es unterliegt jedoch dem steuerlichen Progressionsvorbehalt. Dies bedeutet, dass bei der Besteuerung der übrigen Einkünfte des Elterngeldberechtigten oder seines steuerlich zusammen veranlagten Ehepartners das gezahlte Elterngeld bei der Höhe des individuellen Steuersatzes berücksichtigt wird.

Monate, in denen Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss besteht, werden auf die 14 zustehenden Monate angerechnet.

Das Elterngeld berechnet sich nach dem Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes bzw. vor dem Beginn des Mutterschutzes; bei Selbstständigen ist im Regelfall der Gewinn im Kalenderjahr vor der Geburt maßgeblich.

Der Antrag kann ab der Geburt des Kindes gestellt werden. Zu beachten ist, dass ein Antrag höchstens 3 Monate zurückwirkt.

2. Erziehungsgeld (Landeserziehungsgeld)

Das Landeserziehungsgeld ist eine Leistung des Freistaates Bayern, die unmittelbar in Anschluss an den Bezug des Elterngeldes gewährt wird.

Landeserziehungsgeld erhalten Mütter oder Väter, die

  • die Hauptwohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens 12 Monaten in Bayern haben,
  • mit dem Kind, für das der Mutter/dem Vater die Personensorge zusteht, in einem Haushalt leben,
  • dieses Kind selbst betreuen und erziehen,
  • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit bis zu 30 Wochenstunden ausüben und

Anspruchsberechtigt sind auch Stiefeltern, die ein Kind in ihrem Haushalt aufgenommen haben. Pflegeeltern, die ein Kind mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut nehmen, können unter bestimmten Voraussetzungen Landeserziehungsgeld erhalten, sofern das Kind bei Inobhutnahme das 9. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Das Landeserziehungsgeld beträgt monatlich für das erste Kind bis zu 150 € und für das zweite Kind bis zu 200 €. Für dritte Kinder und weitere Kinder beträgt es bis zu 300 €. Es wird für jedes Kind gezahlt. Das Landeserziehungsgeld wird für das erste Kind für bis zu 6 und ab dem zweiten Kind für bis zu 12 Monate gezahlt.

Das Landeserziehungsgeld wird einkommensabhängig gewährt. Die Einkommensgrenze beläuft sich (für Geburten ab 01.04.2008) auf ein pauschaliertes Nettojahreseinkommen von 25.000€ bei Paaren und 22.000 € bei Alleinerziehenden mit jeweils einem Kind. Bei Überschreiten dieser Grenzen wird die Leistung gekürzt oder entfällt ganz.

Der Antrag kann frühestens ab dem 9. Lebensmonat des Kindes gestellt werden. Ein nach dem Ende der Auszahlung des Elterngeldes gestellter Antrag wirkt höchstens 3 Monate zurück.

Verwaltungsgemeinschaft Odelzhausen

Schulstraße 1485235 OdelzhausenTel. 08134/ 93 08 -0Fax 08134/ 93 08 -44


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